Während eines Mietverhältnisses hat der Vermieter das Recht zur Mieterhöhung, um die Miete an eine allgemeine Mietpreissteigerung anzupassen. Gemäß § 557 Abs. 1 BGB können im laufenden Mietverhältnis Mieterhöhungen vereinbart werden.
Von Vermieterseite kann eine Mieterhöhung immer nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Beachtet werden muss immer die ortsübliche Vergleichsmiete, ggf. besteht auch Sonderkündigungsrecht.
Unterschieden wird nach Indexmiete oder Staffelmiete. Auch pb es sich um privat genutztem Wohnraum oder eine Gewerbeimmobilie handelt, muss unterschieden werden.
Ein Musterschreiben für jeden Mieter, Vermieter, Pächter, Grundstück- und Eigenheimbesitzer – dieser Vordruck ist vielseitig einsetzbar!